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Die Strafbarkeit von Flüchtlingshelferinnen und -helfern
In den letzten Wochen und Monaten verfolgen wir eine Debatte, die uns als DRK aufhorchen lässt. Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten von Verbänden, Hilfsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen droht eine Strafbarkeit, wenn sie bestimmte Informationen an Ratsuchende, Mentees oder Bewohnerinnen und Bewohner in Flüchtlingsunterkünften weitergeben.
Demgegenüber steht die Position der Justizministerin Barley, die es auf den Punkt brachte: "Menschen, die Geflüchtete unterstützen, sind keine Kriminellen."
Worum geht es? Am 11.04.2019 verschickte das BMI den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) und gab den Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gesetzentwurf entfachte schon in zwei früheren Versionen vom Februar 2019 vielfältige Kritik. Der nun vorgelegte Entwurf zeigt jedoch, dass nur wenige der Kritikpunkte aufgegriffen worden sind. Insbesondere die umstrittene Strafbarkeit von Menschen, die in der Migrations- und Flüchtlingsarbeit tätig sind, ist weiterhin vorhanden – abgeschwächt aber dennoch vorgesehen.
(Text: Saborowski / DRK Generalsekretariat)
"Hier werden Flüchtlingsberaterinnen und -berater einer nicht gerechtfertigten Strafbarkeit ausgesetzt", so die BRK-Vizepräsidentin Brigitte Meyer. "Was nicht zuletzt auch die Akquise neuer ehren- und hauptamtlicher Beraterinnen und Berater erschwert, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich macht! Das DRK und BRK sind sich einig, dass dieser Paragraf so nicht kommen darf, vielmehr wünschen wir uns eine sachlich-inhaltliche Debatte und tragfähige Lösungen im Interesse aller Beteiligten - vor allem aber im Interesse der besonders Schutzbedürftigen die auf unsere Hilfe und Unterstützung angewiesen sind."